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Unsere SATZUNG 

I. Allgemeine Bestimmungen

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Gewerbeverein der Stadt Wassenberg e.V.“ und wurde am 03. Dezember 1975 gegründet. Er ist in das Vereinsregister auf dem Registerblatt VR 70273 eingetragen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Wassenberg.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 2 Zweck des Vereins

1. Zielsetzung des Vereins ist die Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen von Unternehmen aus Handel, Handwerk und Dienstleistungsgewerbe in der Stadt Wassenberg, um die Attraktivität der Stadt Wassenberg als Einkaufs- und Wohnstadt zu verbessern.

2. Zweck des Vereins ist Organisation, Durchführung und Finanzierung von Gemeinschaftsprojekten, -aktionen und Veranstaltungen. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

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§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden, die in der Stadt Wassenberg ein Gewerbe angemeldet hat oder deren unternehmerische Tätigkeit sich vornehmlich auf das Stadtgebiet Wassenberg ausgerichtet ist. Über die genaue Abgrenzung entscheidet der Gesamtvorstand.

2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Gesamtvorstand zu beantragen. Der Gesamtvorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

3. Die Mitgliedschaft dauert zumindest ein Jahr und wird mit Eingang des ersten Beitrages wirksam.

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§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Ablauf eines jeden Jahres erklärt werden.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder

b) mehr als sechs Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht, zum Erreichen der Vereinziele aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Gewerbevereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

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§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Zur Finanzierung des Vereins hat jedes Mitglied einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Ausnahme:

Ist ein Ehepartner oder der Partner einer Lebensgemeinschaft des neuen Mitgliedes bereits Mitglied des Vereins oder beabsichtigt ein Mitglied des Vereins mit einem zweiten Unternehmen dem Verein beizutreten, entfällt ein zweiter Mitgliedsbeitrag, wenn gleichzeitig auf ein zweites oder drittes Stimmrecht nach § 5, Nr. 1, Satz 2 verzichtet wird.

2. Der Fälligkeitstag des Mitgliedsbeitrages ist der 01.01. eines jeden Jahres. Es gilt jährliche Zahlweise.

3. Bei Eintritt im Laufe eines Kalenderjahres wird der nach Monaten gerechnete, bis Jahresende anteilige Beitrag sofort fällig. Das Mitglied verpflichtet sich zum Lastschriftverfahren.

Bei Austritt wird ein bereits gezahlter Beitrag nicht zurück erstattet, auch nicht anteilig.

4. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

5. Bei besonderen Anlässen kann von der Mitgliederversammlung eine dem Anlass angemessene Sonderumlage beschlossen werden.

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§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der geschäftsführende Vorstand, der Gesamtvorstand und die Mitgliederversammlung.

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§ 8 Geschäftsführender Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Kassierer.

2.Der Geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein nach § 26 BGB.

Zur Vertretung sind grundsätzlich immer mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich.

Ausnahme: Zur Erledigung barer oder unbarer Zahlungen für den Verein ist der Kassierer allein vertretungsberechtigt, wenn die Zahlungen dem Zweck des Vereins nach § 2 dieser Satzung nicht entgegenstehen und mit mindestens einem anderen Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes eingewilligt hat.

 

§ 9 Gesamtvorstand

1. Dem Gesamtvorstand gehören folgende Mitglieder an:

a) der Vorsitzende

b) der Geschäftsführer

c) der Kassierer

d) der stellvertretende Vorsitzende

e) der stellvertretende Geschäftsführer

f) der stellvertretende Kassierer

g) der Beisitzer

2. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,

d) die Aufnahme neuer Mitglieder und

e) die Übermittlung wichtiger Informationen an alle Mitglieder.

3. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Gesamtvorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Gesamtvorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig.

4. In Jahren mit gerader Jahreszahl (z. B. 2014) werden gewählt:

a) der Vorsitzende

b) der Geschäftsführer

c) der stellvertretende Kassierer

In den Jahren mit ungerader Jahreszahl (z. B. 2013) werden gewählt:

a) der stellvertretende Vorsitzende

b) der stellvertretende Geschäftsführer

c) der Kassierer

d) der Beisitzer

5. Wird ein Mitglied des Gesamtvorstandes außerhalb der Regelzeiten nach Nr. 4 von der Mitgliederversammlung gewählt, so zählt die Wahl nur bis zum regulären Wahltermin. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Gesamtvorstand aus, sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Neuwahl des Nachfolgers durch die nächste Mitgliederversammlung mit dessen Aufgaben zu betrauen.

6. Der Gesamtvorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist grundsätzlich einzuhalten. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

7. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

Es ist abzusprechen, welche Informationen an die Vereinsmitglieder übermittelt werden.

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§ 10 Kassenprüfung

1. Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt, die nicht Mitglieder des Gesamtvorstandes sind.

2. Die Kassenprüfer haben die Jahresabrechnung des Kassierers zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis Bericht zu erstatten. Sie können der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes vorschlagen.

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§ 11 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a) Änderungen der Satzung,

b) die Auflösung des Vereins,

c) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 Nr. 2,

d) der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein nach § 4 Nr. 3,

e) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstands,

f) die Wahl zweier Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren,

g) den Jahresbericht, den Bericht der Kassenprüfer und die Entlastung des Gesamtvorstands,

h) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

2. Mindestens einmal im Jahr bis Ende März ist vom Gesamtvorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung, die Jahreshauptversammlung, einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

3. Die Tagesordnung setzt der Gesamtvorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Gesamtvorstand.

Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.

4. Der Gesamtvorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Eine Ladungsfrist von zwei Wochen ist einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben. Bei Gefahr im Verzuge kann die Ladungsfrist unterschritten werden.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

7. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Beantragt nur ein Mitglied geheime Wahl, so ist diesem Antrag zu entsprechen.

Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer, vom Versammlungsleiter und einem weiteren Mitglied des Gesamtvorstandes zu unterschreiben. Das Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen.

9. Beinhaltet das Protokoll Beschlüsse über die Änderung der Satzung oder die Neuwahl von Mitgliedern des Gesamtvorstandes, ist dies durch einen Notar zu beurkunden und beim Vereinsregister anzumelden.

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§ 12 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen

1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wassenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 16.05.2013 beschlossen.

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